Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtspersönlichkeit

1. Die Gesellschaft trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Allgemeine und Vergleichende Literaturwissenschaft“ (Abkürzung: DGAVL) und ist beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer VR 3403 im Vereinsregister eingetragen.
2. Sie hat ihren Sitz in Bonn.
3. Die DGAVL ist der Association Internationale de Littérature Comparée (International Comparative Literature Association) angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Lehre und des Studiums auf dem Gebiet der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft.
2. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die regelmäßige Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen auf dem Gebiet der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft;
b) die Herausgabe eines Mitteilungsblattes mit dem Ziel der Information der Fachkreise und der interessierten Öffentlichkeit über wissenschaftliche Vorhaben, hochschul- und bildungspolitische Probleme sowie die wissenschaftliche Organisation der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft im deutschen Sprachgebiet.
3. Die Gesellschaft legt aus gegebenem Anlass eigene Veröffentlichungen vor. Insbesondere sollen die bei den wissenschaftlichen Tagungen gesammelten Vorträge nach Möglichkeit gesammelt erscheinen.
4. Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Gesellschaft mit den öffentlichen – regionalen und überregionalen – Institutionen zusammen, insoweit es sich um gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts handelt.
5. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Mitglieder angehören.
2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrages steht dem Bewerber der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Tod des Mitgliedes oder Auflösung der juristischen Person;
2. Austritt, welcher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Die Austrittserklärung hat mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen;
3. Ausschluss aus der Gesellschaft durch den Vorstand. Ausschluss ist zulässig:
a) gegen Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind und diesen trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb eines Jahres nachentrichten;
b) bei vereinsschädigenden Verhalten.
Gegen seinen Ausschluss steht dem Mitglied der Einspruch zu. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu beschließen.

§5 Organe der Gesellschaft

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

1. die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, des Kassenberichtes des Sekretärs sowie Auslastung des Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen,
f) Auflösung der Gesellschaft.
2. Die Beschlüsse zu 1a bis 1d werden mit einfacher Stimmenmehrheit, die zu 1e und 1f mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle drei Jahre in der Woche nach Pfingsten in Verbindung mit der wissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft stattfinden. Ihre Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Monaten.
4. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss innerhalb von einem Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
6. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann nicht durch Vertreter ausgeübt werden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
8. Die Wahl des Vorsitzenden wird vom ältesten Teilnehmer der Versammlung geleitet.

§7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Sekretär,
d) zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine einmalige Wiederwahl desselben Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich; die Beisitzer sind jedoch nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Sekretär zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der Mitgliederversammlung die Entscheidung vorbehalten oder übertragen ist, beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.
5. Der Sekretär leitet nach Anweisung des Vorstandes die Geschäftsstelle der Vereinigung. Er hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, die Protokolle und den laufenden Schriftverkehr der Gesellschaft zu sorgen.
6. Der Sekretär verwaltet als Schatzmeister das Vermögen der Gesellschaft. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und leistet gemäß den Beschlüssen des Vorstandes in der Mitgliederversammlung die notwendigen Zahlungen. Zur Vornahme von Verfügungen über die Konten des Vereins mit einem Geschäftswert von bis zu € 500,00 ist der Sekretär ohne die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes berechtigt.
7. Der Vorstand tritt auf Berufung durch den Vorsitzenden zusammen. Er muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks der Sitzung beantragen.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Eine telefonische oder schriftliche Abstimmung außerhalb der Vorstandssitzungen kann erfolgen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
9. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorzeitig abgerufen werden. Ein solcher Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vor. Der Abberufungsantrag muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
10. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, einen Nachfolger für das ausscheidende Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode des Vorstandes aus der Mitgliederversammlung zu berufen.

§8 Rechnungsprüfer

1. Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie den vom Sekretär für jedes Geschäftsjahr anzufertigenden Kassenbericht zu prüfen. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung wird den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

§9 Auflösung

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde in Abänderung der Satzung vom 14. Juni 1969, 5. Juni 1993 und 27. Juni 1999 am 08. Juni 2017 in Bochum errichtet. Die Satzung ist hier als PDF zu finden.